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		<title>KKP: Aktuelle News</title>
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		<description>Aktuelle News</description>
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			<title>KKP: Aktuelle News</title>
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		<lastBuildDate>Thu, 16 May 2013 08:34:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Shitstorm-Notruf-Team vergrößert sich</title>
			<link>http://kleymann.com/index.php?id=24&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=232&#38;cHash=c4c4bac1090e3bf5bedbc0e55dd5a39b</link>
			<description>www.shitstorm-notruf.de 

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			<content:encoded><![CDATA[Gießen. Der Shitstorm-Notruf erhält Zuwachs durch den erfahrenen Soziologen Jan Schmirmund. Das bestehende 3-köpfige Team aus Christoph Palmert (Organisationsberater), Ute Klingelhöfer (Social Media Beraterin) und Jens-Oliver Müller (Fachanwalt für IT-Recht) wird damit erweitert.&nbsp;
Jan Schmirmund wird beim Shitstorm-Notruf seine Expertise zum Thema Cybermobbing einbringen. Beim Cybermobbing werden Menschen über elektronische Medien wie Handy und Internet belästigt, beschimpft und zuweilen auch bedroht. Betroffen sind nicht nur Schüler oder Lehrkräfte, sondern auch Mitarbeiter innerhalb von Organisationen.&nbsp;
Von den Opfern werden solche Cybermobbing-Attacken vielfach als eine Art persönlicher Shitstorm empfunden. Genau wie bei Angriffen gegen Unternehmen gibt es auch hier Möglichkeiten der Intervention. „Bei einem Cybermobbing-Fall ist es wichtig, die Angriffe umgehend zu stoppen. Die notwendigen Maßnahmen unterscheiden sich dabei stark von denen, die bei Unternehmen zum Einsatz kommen.“, sagt Schmirmund.&nbsp;
Ziel sei es, mögliche Sofortmaßnahmen zu prüfen und einzuleiten. Aktuell unterstützt Jan Schmirmund in diesem Bereich vor allem Schulen und Lehrkräfte. Das Phänomen Cyber-Mobbing kann in allen Organisationen, in denen Menschen zusammenarbeiten, auftreten. Deshalb wird der Shitstorm-Notruf zukünftig sowohl in der&nbsp;präventiven Arbeit gegen Cybermobbing in&nbsp;Organisationen tätig werden als auch als erste Anlaufstelle für den Notfall dienen.
Der Shitstorm-Notruf steht Ihnen rund um die Uhr unter der Nummer&nbsp;<b>0176 85 94 94 58</b>&nbsp;zur Verfügung.&nbsp;
Auch in Zeiten ohne Krisen und Shitstorms berät das Team um Christoph Palmert, Jens-Oliver Mu?ller, Ute Klingelhöfer und Jan Schmirmund rund um die Themen Content-, Community- und Social Media Management sowie bei der Strategie- und Organisationsentwicklung.&nbsp;
Fu?r allgemeine Beratungsanfragen und Vorträge zu diesem Thema ist der Kontakt unter der Rufnummer 06033 /&nbsp;974 21 91 möglich.]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Thu, 16 May 2013 08:34:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Steuerliche Absetzbarkeit von Scheidungskosten</title>
			<link>http://kleymann.com/index.php?id=24&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=231&#38;cHash=c38008e33f0344dfe6694e4c1f731b6c</link>
			<description>FG Düsseldorf, Urt. v. 19.2.13 - 10 K 2392/12 E
</description>
			<content:encoded><![CDATA[Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens entstehen oft ganz erhebliche Kosten. Die Höhe ist abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute und nicht zuletzt auch davon, ob die Folgen der Scheidung im Wesentlichen einvernehmlich oder nur unter Einschaltung des Gerichts geregelt werden können.
Zu bezahlen sind Gerichts- und Anwaltskosten, bisweilen auch&nbsp;Kosten für Gutachter und Notarkosten.
Nun herrscht häufig die Überzeugung, dass diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden könnten. Im Grunde ist dies auch richtig. Umstritten ist jedoch bislang die Frage, ob dies für sämtliche entstandenen Kosten gilt.
Aufgrund eines Erlasses der Finanzverwaltung erkennen Finanzämter bislang nur den Teil der Kosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommenssteuergesetz (EStG) an, die für das bloße Scheidungsverfahren und den in diesem Zusammenhang von Gesetzes wegen zu regelnden Versorgungsausgleich entstehen. Wird daneben um Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht oder andere Scheidungsfolgen gestritten, so bleiben die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten selbst dann unberücksichtigt, wenn sie Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens und sogar dann, wenn sie Gegenstand des Scheidungsverfahrens selbst, gewesen sind.
Diese für Mandanten, Anwälte und Steuerberater nicht nachvollziehbare Praxis wird damit begründet, dass es sich nicht um notwendige Kosten einer Scheidung handeln soll, da die Parteien nicht gezwungen seien sich zu streiten, sondern die Folgen der Scheidung auch einvernehmlich regeln könnten.
Dieser Argumentation ist nun das Finanzgericht Düsseldorf in einer neuen Entscheidung vom 19.02.2013 entgegen getreten. Es hat ausgesprochen, dass die gesamten mit der Ehescheidung und den Scheidungsfolgen zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können. Dies beruhe darauf, dass im Rahmen einer Scheidung nicht nur der Versorgungsausgleich geregelt werden muss, sondern auch die in der Folge entstehenden Unterhaltsansprüche und der Zugewinnausgleich. Es handele sich daher um Kosten, denen die Eheleute sich nicht entziehen können, so dass sie im Sinne des Gesetzes als notwendig zu qualifizieren sind.
Es bleibt zu hoffen, dass sich die Praxis der Finanzämter im Hinblick auf diese Rechtsprechung ändern wird. In jedem Fall zeigt die Entscheidung, dass es sich durchaus lohnen kann, abweichende Einschätzungen des Finanzamtes nicht zu akzeptieren und gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Wed, 08 May 2013 13:46:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Digitaler Nachlass – Was passiert mit meinen Daten nach meinem Tod</title>
			<link>http://kleymann.com/index.php?id=24&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=230&#38;cHash=bd83a589518a329345c5e710f857cac3</link>
			<description>Niemand setzt sich gerne mit der Endlichkeit des eigenen Lebens auseinander. Nur ein geringer Teil der Menschen hinterlässt bei seinem Tod ein Testament. 
Viele von uns gehen davon aus, dass das gesetzliche Erbrecht die Folgen unseres Todes in angemessener Weise regelt und die Menschen berücksichtigt, die uns familiär am nächsten stehen.
Im Einzelfall mag diese Annahme zutreffen. In harmonischen Familien ist vielleicht auch zu hoffen, dass die Regelung des Nachlasses (unabhängig von...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Niemand setzt sich gerne mit der Endlichkeit des eigenen Lebens auseinander. Nur ein geringer Teil der Menschen hinterlässt bei seinem Tod ein Testament.&nbsp;
Viele von uns gehen davon aus, dass das gesetzliche Erbrecht die Folgen unseres Todes in angemessener Weise regelt und die Menschen berücksichtigt, die uns familiär am nächsten stehen.
Im Einzelfall mag diese Annahme zutreffen. In harmonischen Familien ist vielleicht auch zu hoffen, dass die Regelung des Nachlasses (unabhängig von gesetzlichen Ansprüchen) einvernehmlich erfolgt und nicht zu Streitigkeiten bis hin zu familiären Zerwürfnissen führt.
Unabhängig von der rechtlichen Situation hat das Internetzeitalter bisher unbekannte Probleme aufgeworfen. Was passiert mit meinen Daten nach meinem Tod? Wer erhält die wichtigen Zugangspasswörter zu meinen sozialen Netzwerken? Möchte ich, dass meine Erben alles lesen können, was ich geschrieben habe? Was ist mit den Zugangsdaten bei ausschließlich über das Netz geführten Vertragsverhältnissen, wie Online-Konten,&nbsp; Versicherungsverträgen und Versandhändlern? Wie kann ich sicherstellen, dass die von mir hierfür vorgesehenen Personen schnell Zugriff auf meinen digitalen Nachlass nehmen können bzw. überhaupt vom Umfang meines Nachlasses und eventuell bestehenden offenen Verbindlichkeiten Kenntnis erhalten?
Es handelt sich um praktische Probleme, die allein mit erbrechtlichen Vorschriften nicht zu regeln sind. Jeder sollte sich aktiv Gedanken darüber&nbsp; machen, wie sein digitaler Nachlass geregelt sein soll. Sodann kann Vorsorge für die praktische Umsetzung dieser Vorstellungen getroffen werden.
Inzwischen gibt es Internetkonzerne, die sog. „digitale Testamente“ anbieten, die jedoch im Regelfall auf das bei dem Anbieter bestehende Konto beschränkt sind.
Wer eine umfassende Regelung wünscht, sollte diese auf Grundlage einer klassischen letztwilligen Verfügung - eines Testaments - treffen, die nicht nur regelt, wer zum Kreis der Erben zählen soll, sondern gleichzeitig klar bestimmt, wie mit Internetdaten zu verfahren ist. Daneben ist es unverzichtbar, dass Listen geführt werden, die einen Überblick über den digitalen Nachlass verschaffen und die erforderlichen Passwörter liefern. Diese müssen selbstverständlich so verwahrt werden, dass sie nur in den Situationen und von den Menschen eingesehen werden können, von denen wir es uns wünschen.

]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Tue, 07 May 2013 13:48:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ortenberg erhellt durch LED-Leuchten </title>
			<link>http://kleymann.com/index.php?id=24&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=229&#38;cHash=2c1a981da40ceb226a36f44c620915e4</link>
			<description>OVAG bietet Umstellung auf LED-Außenleuchten an</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die OVAG (Oberhessische Versorgungsbetriebe AG) bietet seit Anfang des Jahres den Kommunen in ihrem Versorgungsgebiet, die sie mit Licht beliefert, die Umstellung der herkömmlichen Außenbeleuchtung in LED-Leuchten an. Dazu hat die OVAG im Jahr 2012 Verträge geschlossen über die Belieferung der Leuchten sowie deren Installation.
Ein Team von KKP hat den Abschluss der Verträge über den Erwerb und die Montage von bis zu 50.000 LED-Außenleuchten durch die OVAG vergabe- und vertragsrechtlich begleitet. KKP-Rechtsanwältin Tatjana Schneider stand der OVAG in beiden Vergabeverfahren einerseits zum Erwerb sowie andererseits zur Montage der LED-Außenleuchten beratend zur Seite. Das umfangreiche Vertragswerk wurde mithilfe von KKP-Rechtsanwalt Dr. Thomas Netz konzipiert und ausgehandelt.
Ortenberg im Wetteraukreis ist die erste Kommune, deren Straßenbeleuchtung wahrscheinlich ab Ende Mai 2013 überwiegend in LED-Leuchten umgewandelt wird.
Lesen Sie hier&nbsp;<link http://www.wetterauer-zeitung.de/Home/Kreis/Staedte-und-Gemeinden/Ortenberg/Artikel,-Ortenberg-leuchtet-_arid,412557_regid,3_puid,1_pageid,93.html - - "Opens external link in new window">mehr&nbsp;</link>zu diesem Thema.

]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Fri, 19 Apr 2013 12:44:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>DER SHITSTORM NOTRUF: 0176 85 9494 58. DIE 24 STUNDEN HOTLINE. 365 TAGE IM JAHR</title>
			<link>http://kleymann.com/index.php?id=24&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=220&#38;cHash=8e80c60585dd5599ca698f30d0541b44</link>
			<description>Shitstorm: Eine Häufung von kritischen, polemischen, beleidigenden oder bösartigen Kommentaren auf Social Media Plattformen, die sich gegen ein Unternehmen, eine Person oder ein Produkt richten. Die Qualität und Quantität der Kommentare machen eine sachliche nahezu Diskussion unmöglich und können dem Ansehen eines Unternehmens bei fehlender oder falscher Reaktion in der Öffentlichkeit großen Schaden zufügen. 
Unser Angebot 
Social Media bietet Ihren Kunden die Möglichkeit, immer und...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<b>Shitstorm</b>: Eine Häufung von kritischen, polemischen, beleidigenden oder bösartigen Kommentaren auf Social Media Plattformen, die sich gegen ein Unternehmen, eine Person oder ein Produkt richten. Die Qualität und Quantität der Kommentare machen eine sachliche nahezu Diskussion unmöglich und können dem Ansehen eines Unternehmens bei fehlender oder falscher Reaktion in der Öffentlichkeit großen Schaden zufügen.&nbsp;
<b>Unser Angebot</b>&nbsp;
Social Media bietet Ihren Kunden die Möglichkeit, immer und überall mit Ihrem Unternehmen in Kontakt zu treten, aber auch ü b e r Sie zu reden.&nbsp;
Weil die sozialen Medien keine Öffnungszeiten haben, steht Ihnen auch der „Shitstorm-Notruf“ 24 Stunden, 365 Tage im Jahr, zur Seite. Mit unserem interdisziplinärem Team bieten wir eine Beratung im Krisenfall, die alle relevanten Aspekte berücksichtigt, um Ihre Krise schnell wieder in den Griff zu bekommen. Darüber hinaus ist es unser Ziel und Anliegen, Sie so zu unterstützen, dass Sie einen Nutzen aus der vorübergehenden Krise ziehen können.&nbsp;
Wir beraten Sie telefonisch oder bei Ihnen vor Ort und stellen Ihnen, falls nötig, Interim-Social-Media-Manager zur Seite, die Sie und Ihr Team aktiv begleiten und im Tagesgeschäft unterstützen.&nbsp;
Auch nach dem Abflauen des Shitstorms betreuen wir Sie und Ihre Mitarbeiter gerne weiter. Wir helfen Ihnen präventive Maßnahmen zu ergreifen und bilden Ihre Mitarbeitern zu Social Media Profis weiter.&nbsp;
Selbstverständlich beraten wir Sie auch in Zeiten ohne Krisen und Shitstorms rund um die Themen Content-, Community- und Social Media Management sowie bei der Strategie- und Organisationsentwicklung.&nbsp;
Sie erreichen uns unter: +49 6033 974 21 91 oder 0176 200 70 291&nbsp;
<b>Ihre Vorteile</b>
<ul><li>24-Stunden, 365 Tage im Jahr erreichbar</li><li>Ein interdisziplinäres Team mit großem Erfahrungsschatz</li><li>Transparente Kosten</li><li>Volle Kostenkontrolle</li></ul>
<b>Preise</b>&nbsp;
Ersttelefonat kostenlos (max. 20 Minuten) danach: 80.- € / angefangene Stunde zzgl. MwSt. und Verbindungskosten (gilt für die erste telefonische Beratung).
<b>Mehr Infos</b>&nbsp;gibts&nbsp;<link http://www.shitstormnotruf.de - external-link-new-window "Opens external link in new window">hier</link>.&nbsp;]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Fri, 05 Apr 2013 10:20:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>OLG Dresden zur Löschung von E-Mail Accountdaten von Mitarbeitern</title>
			<link>http://kleymann.com/index.php?id=24&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=218&#38;cHash=2bec13525b2abab1b460254bb9d37d47</link>
			<description>
Arbeitgeber dürfen E-Mail-Accounts von Mitarbeitern nicht ohne Weiteres löschen.</description>
			<content:encoded><![CDATA[Das ergibt sich aus einem Beschluss des OLG Dresden vom 5. September 2012. Legt eine Partei im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses einen E-Mail-Account für die andere an, so darf der Account - zumindest sofern dort auch private E-Mails gespeichert sind - nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nur gelöscht werden, wenn klar ist, dass der Nutzer keine Verwendung mehr für die Daten hat.&nbsp;
Arbeitgeber dürfen&nbsp;also nur nach Zustimmung des ausgeschiedenen Mitabeiters dessen Account löschen. Ansonsten drohen Schadensersatzansprüche.
Die Entscheidung im Volltext gibt es&nbsp;<link http://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/4W961.12.pdf - external-link-new-window "Opens external link in new window">hier</link>.&nbsp;

(OLG Dresden, Beschluss vom 5. September 2012 - 4 W 961/12)
]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Mon, 25 Mar 2013 08:30:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH: Architekt muss wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn bei seiner Planung auch ohne Vereinbarung einer Bausummenobergrenze</title>
			<link>http://kleymann.com/index.php?id=24&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=215&#38;cHash=5d2c456065f53e7047db34af6f058f65</link>
			<description>
Bringt ein Bauherr gegenüber einem Architekten Kostenvorstellungen zum Ausdruck, sind diese nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch dann verbindlich und vom Architekten bei seiner Planung zu berücksichtigen, wenn keine genaue Bausummenobergrenze vereinbart ist. 
Im Rahmen der Grundlagenermittlung sei der Architekt verpflichtet, die Kostenvorstellungen des Bauherrn zu ermitteln und etwaige Zweifel über den Kostenrahmen aufzuklären.
Der Honoraranspruch könne entfallen,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[
Bringt ein Bauherr gegenüber einem Architekten Kostenvorstellungen zum Ausdruck, sind diese nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch dann verbindlich und vom Architekten bei seiner Planung zu berücksichtigen, wenn keine genaue Bausummenobergrenze vereinbart ist.&nbsp;
Im Rahmen der Grundlagenermittlung sei der Architekt verpflichtet, die Kostenvorstellungen des Bauherrn zu ermitteln und etwaige Zweifel über den Kostenrahmen aufzuklären.
Der Honoraranspruch könne entfallen, wenn der Architekt die Kostenvorstellungen des Bauherrn nicht beachtet und die Planung deswegen unbrauchbar ist.<br /><br />
<b>Hinweis:</b><br />Der Volltext der Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht. Abzuwarten bleibt, ob der BGH sich nicht nur zu den Voraussetzungen der „Unbrauchbarkeit“, sondern auch zu den Nachbesserungsrechten des Architekten äußert. Der sofortige Entfall des Honoraranspruchs dürfte aber auch in Zukunft eher die Ausnahme bleiben.&nbsp;&nbsp;
BGH, Urt. v. 21.03.2013 – VII ZR 230/11]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Fri, 22 Mar 2013 10:12:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>OLG Düsseldorf: Anspruch auf Aussonderung und Herausgabe von Kundendaten</title>
			<link>http://kleymann.com/index.php?id=24&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=205&#38;cHash=8585aaada3d0068d66b4c52cf5010380</link>
			<description>Oberlandesgericht Düsseldorf,  Urteil vom 27.09.2012, I-6 U 241/11 
Wer einen Dienstleister mit seinem E-Mail-Marketing beauftragt, hat im Insolvenzfall des Dienstleisters einen Anspruch auf Herausgabe der Kudnendaten, wenn der Dienstleister insolvent wird. 
Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen selbst keine aktuellen Kopien der Kundendaten. Als der Dienstleister insolvent wurde, verweigerte der Insolvenzverwalter die Aussonderung und Herausgabe der Daten. Begründung:...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Oberlandesgericht Düsseldorf,&nbsp; Urteil vom 27.09.2012, I-6 U 241/11&nbsp;
Wer einen Dienstleister mit seinem E-Mail-Marketing beauftragt, hat im Insolvenzfall des Dienstleisters einen Anspruch auf Herausgabe der Kudnendaten, wenn der Dienstleister insolvent wird.&nbsp;
Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen selbst keine aktuellen Kopien der Kundendaten. Als der Dienstleister insolvent wurde, verweigerte der Insolvenzverwalter die Aussonderung und Herausgabe der Daten. Begründung: Allein aufgrund des&nbsp;Vertrages bestehe kein Anspruch auf Herausgabe der Kundendaten, weil es sich lediglich um eine schuldrechtliche Verpflichtung handele, die nicht zur Aussonderung verpflichte.
Das OLG hat nun festgestellt, dass ein solcher Anspruch auf Aussonderung und Herausgabe der Kundendaten des werbenden Unternehmens gegen den Dienstleister doch besteht und vom Insolvenzverwalter beansrucht werden kann. Das folgt aus der Vorschrift des § 667 1. Alternative BGB, die ein Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 InsO begründe.&nbsp;
Lesen Sie&nbsp;<link http://www.datenschutzticker.de/index.php/2013/03/olg-duesseldorf-herausgabe-und-ausonderung-von-kundendaten-vom-insolvenzverwalter/ - external-link-new-window "Opens external link in new window">hier&nbsp;</link>die Entscheidungsgründe im Volltext.]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Wed, 13 Mar 2013 12:46:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Existence of a duty to act in good faith in commercial contracts governed by English law?</title>
			<link>http://kleymann.com/index.php?id=24&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=204&#38;cHash=da3d596a1e53c72e71dd1afd15f2d246</link>
			<description>After the decision in Yam Seng PTE Ltd v International Trade Corp 2013 EWHC 111 (QB) it would appear that such a duty does exist – at least in certain circumstances.
Whilst a duty to act in good faith has been a long established principle in civil law jurisdictions the English courts have been reluctant to imply such a duty in English common law despite the fact that other common law jurisdictions such as Canada and Australia have started to recognize a duty of good faith in commercial...</description>
			<content:encoded><![CDATA[After the decision in Yam Seng PTE Ltd v International Trade Corp 2013 EWHC 111 (QB) it would appear that such a duty does exist – at least in certain circumstances.
Whilst a duty to act in good faith has been a long established principle in civil law jurisdictions the English courts have been reluctant to imply such a duty in English common law despite the fact that other common law jurisdictions such as Canada and Australia have started to recognize a duty of good faith in commercial contracts.
In the case in hand exclusive distribution rights to distribute Manchester United fragrances in the Middle East, Aisa, &nbsp;Africa and Australasia were granted by the principal to the distributor. The distributor alleged that certain actions of the principal had caused him to be in repudiatory breach of the contract, which the Distributor accepted. The distributor therefore claimed damages at court as a result of the principals breaches of contract. One of the breaches alleged was provision by the principal of false information.
The court held that the principal had in bad faith provided false information to the distributor as to the retail price of the products in Singapore and that the principal knew that the distributor would rely on such false information.
In his judgment Mr Justice Legatt doubted that English law was ready to recognize a requirement of good faith as a duty implied by law into all commercial contracts. He saw however no difficulty in implying such a duty in any ordinary commercial contract based on the presumed intention of the parties. He didn’t consider this the recognition of a new concept in English law, rather an extension of the existing principle that reasonable expectations must be protected.
In his view requirements of good faith are “sensitive to context” and require a core value of honesty. The test of establishing whether a duty of good faith should be implied is an objective one. In the judge’s own words it will depend “not on either party’s perception of whether particular conduct is improper but on whether in the particular context the conduct would be regarded as commercially unacceptable by reasonable and honest people”.
Although this is only a first instance decision and therefore may be considered further on appeal, it is potentially an important general decision, marking a move away from the general principle that there is no general duty of good faith in English contract law.]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Thu, 07 Mar 2013 09:45:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>KKP erreicht in Zusammenarbeit mit RA Dr. Semmler (Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof) insolvenzrechtliche Grundsatzentscheidung</title>
			<link>http://kleymann.com/index.php?id=24&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=203&#38;cHash=11fb4105a8a3742486676570b249cbb8</link>
			<description>Im Rahmen des Abrechnungsverhältnisses bei der Rückabwicklung eines Grundstückkaufvertrages müssen auch die Nichterfüllungsschäden der Verkäuferin Berücksichtigung finden. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2013 (Az. IX ZR 218/11, Urteil v. 07.02.2013).
Ausgangspunkt war die Erfüllungsablehnung (§ 103 Abs. 2 InsO) eines bereits teilangezahlten Grundstückskaufvertrages durch den Insolvenzverwalter der Käuferin. Dieser verlangte anschließend u.a. die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Im Rahmen des Abrechnungsverhältnisses bei der Rückabwicklung eines Grundstückkaufvertrages müssen auch die Nichterfüllungsschäden der Verkäuferin Berücksichtigung finden. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2013 (Az. IX ZR 218/11, Urteil v. 07.02.2013).
Ausgangspunkt war die Erfüllungsablehnung (§ 103 Abs. 2 InsO) eines bereits teilangezahlten Grundstückskaufvertrages durch den Insolvenzverwalter der Käuferin. Dieser verlangte anschließend u.a. die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung, ohne den Nichterfüllungsschaden der Verkäuferin berücksichtigen zu wollen.&nbsp;
Nach dem nun ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofes besteht ein Rückzahlungsanspruch der Masse nur dann, wenn der Anspruch den Nichterfüllungsschaden der Verkäuferin übersteigt. Es bedarf&nbsp;hierzu keiner gesonderten Aufrechnung durch die Verkäuferin.&nbsp;&nbsp;
Mit dieser Entscheidung behebt der Bundesgerichtshof in diesem Punkt die bislang unbefriedigende Rechtslage, wonach ein geschädigter Gläubiger uneingeschränkt Zahlungen an die Masse leisten muss, selbst aber mit Rückzahlungsansprüchen auf die meist nicht werthaltige&nbsp; Insolvenztabellenanmeldung verwiesen wird.

Dr. Thomas Netz, Rechtsanwalt<br />Martin Hauter, Rechtsanwalt]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Fri, 01 Mar 2013 12:30:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
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